26.02.2021 | AG Frankfurt am Main: Keine Unmöglichkeit der Flugbeförderung durch Corona-Pandemie

Das Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 29.10.2020, Az. 32 C 1823/20 (86) entschieden, dass Fluggesellschaften sich nicht generell darauf berufen können, dass ihnen die Durchführung von Flügen wegen der weltweiten COVID-19-Pandemie unmöglich sei, wenn es dem Kunden gerade nicht auf die Inanspruchnahme eines konkreten Fluges, sondern lediglich auf die Beförderung als solche ankomme.

Die Kläger hatten bei der beklagten Fluggesellschaft Flüge von Frankfurt am Main nach Singapur sowie von Singapur nach Bali und jeweils zurück gebucht. Die Fluggesellschaft annullierte jedoch die Rückflüge und bot den Klägern auch keine Ersatzbeförderung an. Die Kläger buchten daraufhin selbst Ersatzflüge und verklagten die Fluggesellschaft auf die dadurch entstandenen Kosten. Diese trug zu ihrer Verteidigung vor, dass sie deshalb nicht hafte, weil ihr die Durchführung der Flüge aufgrund der weltweiten COVID-19-Pandemie unmöglich gewesen sei und sie kein Verschulden daran treffe.

Das Amtsgericht Frankfurt gab der Klage statt. Die Kläger hätten insbesondere durch die eigene Organisation der Ersatzflüge eine Aufgabe wahrgenommen, die der beklagten Fluggesellschaft oblegen habe. Ansprüche auf Ersatz der gemachten Aufwendungen würden sich damit aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) ergeben.