03.12.2020 | OLG Frankfurt: Eltern sind zum Umgang mit ihren Kindern verpflichtet

Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss (Az. 3 UF 156/20) vom 03.12.2020 entschieden, dass ein getrennt lebender Kindesvater auch gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zum Umgang mit seinen Kindern verpflichtet ist, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient

Der Kindesvater sei zum Umgang mit seinen drei Söhnen gesetzlich verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 BGB), betonte das OLG. Das Grundgesetz mache den Eltern „die Aufgabe der Pflege und Erziehung ihres Kindes zu einer zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Diese Pflicht bestehe nicht allein gegenüber dem Staat, sondern auch unmittelbar gegenüber dem Kind. Die Verweigerung jeglichen Umgangs mit dem Kind und damit die Loslösung von einer persönlichen Bindung stelle einen maßgeblichen Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der Erziehungspflicht dar.

Haben Sie Fragen um Umgangsrecht. Auf schnell-zum-anwalt.de finden Sie einen im Familienrecht versierten Anwalt, der Ihre Fragen sofort per Videokonferenz beantwortet.