07.08.2020 | Fasten your seatbelt – Mythen zur Anschnallpflicht

Um die Anschnallpflicht gibt es zahlreiche Mythen. Zeit um für etwas Aufklärung zu sorgen.

1. Beifahrer müssen sich nicht anschnallen.

Um mit diesem Mythos aufzuräumen, genügt ein einfacher Blick ins Gesetz. § 21a Abs. 1 S. 1 StVO lautet: „Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.“ Dies gilt für alle Insassen eines Fahrzeugs. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen, beispielsweise für Fahrten in Bussen, in denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist.

2. Beim Rückwärtsfahren brauche ich mich nicht anschnallen.

Das Fahren in Schrittgeschwindigkeit, wie Rückwärtsfahrten oder Fahrten auf einem Parkplatz, ist eine weitere Ausnahme von der Anschnallpflicht.

3. Der Fahrer haftet für seine nicht angeschnallten Beifahrer.

Hier greift der bei Juristen so beliebte Satz: „Es kommt darauf an.“ Jede volljährige Person ist selbst dafür verantwortlich, sich während der Fahrt anzuschnallen. Das Verwarngeld ist also in diesem Fall vom nicht angeschnallten Beifahrer und nicht vom Fahrer zu entrichten. Bei Kindern muss der Fahrer darauf achten, dass ein Gurt angelegt wird. Er zahlt bei Missachtung auch das Verwarngeld.

4. Auch Hunde und Katzen müssen angeschnallt sein.

Da das Gesetz Haustiere nicht als Insassen definiert, unterliegen sie auch nicht der Anschnallpflicht. Sie gelten jedoch als Ladung und müssen dementsprechend gem. § 22 StVO gesichert sein. Dies kann zum Beispiel durch eine entsprechende Tierbox erfolgen.