03.07.2020 | Bußgeldkatalogverordnung nichtig – Was Sie jetzt wissen müssen!

Das Bundesverkehrsministerium hat die Länder aufgefordert, die neue Bußgeldkatalogverordnung wegen eines fehlenden Verweises auf die notwendige Rechtsgrundlage auszusetzen.

Die ersten Bundesländer sind dieser Aufforderung bereits nachgekommen und haben die neue Bußgeldkatalogverordnung ausgesetzt, darunter Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und das Saarland. Andere Bundesländer, darunter Bremen, wollen zunächst abwarten.

Sie haben einen Bußgeldbescheid bekommen und die Einspruchsfrist ist noch nicht abgelaufen?

Wir empfehlen Ihnen, sofort Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Da die gesamte Änderung der Bußgeldkatalogverordnung nichtig ist, ist zunächst zu prüfen, ob die Tat nach der alten Verordnung überhaupt geahndet werden kann. Sollte Ihr Vergehen im alten Bußgeldkatalog nicht aufgeführt sein, ist eine Verfahrenseinstellung zu beantragen.

Andernfalls muss die alte Rechtsfolge gelten. So kann beispielsweise bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 23km/h innerorts kein Fahrverbot mehr verhängt werden.

Bei einem bereits rechtskräftigen Bußgeldbescheid, kann Vollstreckungsaufschub bei der Bußgeldstelle beantragt werden. Sollten Sie Ihren Führerschein bereits abgegeben haben, kann unter Umständen ein Gnadenverfahren sinnvoll sein.

Auf unserer Plattform http://www.Schnell-zum-Anwalt.de können Sie sich gegen eine geringe Pauschale via Videokonferenz von einem im Verkehrsrecht versierten Anwalt beraten lassen. Dieser prüft Ihren Einzelfall und bespricht mit Ihnen Möglichkeiten, sich gegen einen Bußgeldbescheid zu wehren.