24.04.2020 | Rechtsirrtümer – Darf das Kassenpersonal in Ihre Tasche schauen?

Die meisten Kunden kommen der Aufforderung des Kassenpersonals oder des Hausdetektivs, einmal die Tasche zu öffnen, ohne jedes Zögern nach. Wie selbstverständlich öffnen sie mitgebrachte Jutebeutel, Handtaschen und Rucksäcke. Aber hat das Personal des Supermarkts oder der Hausdetektiv eigentlich ein Recht darauf, ohne einen konkreten Verdacht in Ihre Tasche zu schauen?

Der BGH hat diese Frage bereits im Jahre 1993 verneint. So heißt es in seiner Entscheidung vom 03.11.1993, Az. VIII ZR 106/93:

„Die Kontrolle der von den Kunden mitgeführten Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes ist nur zulässig, wenn ein konkreter Diebstahlsverdacht vorliegt. Fehlt es an einem derartigen Verdacht, so kann ein Kunde, der eine Kontrolle verweigert, auch nicht allein deswegen mit einem Hausverbot belegt werden.“

Körperliche und sonstige Durchsuchungen wie die Kontrolle mitgeführter Taschen stellen in aller Regel erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht dar und dürfen daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein konkreter Verdacht eines Diebstahls vorliegt.

Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Hinweisschild im Markt angebracht ist, wonach sich der Kunde durch das Betreten mit einer Taschenkontrolle einverstanden erklärt.

Das AG Regensburg hat im Jahre 1999 einem Kunden sogar 100,00 DM Schmerzensgeld zugesprochen, da dieser unberechtigterweise von einem Hausdetektiv gegen seinen Willen festgehalten wurde, um ihn, ohne dass es einen konkreten Verdacht für einen Diebstahl gab, zu kontrollieren.